Informationen auf einen Blick

Doodle Umfragen zum Training

Luftgewehr/Luftpistole

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Kleinkaliber

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Bogen 30m

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Bogen 70m

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Bogen Halle

Während der Sommersaison kein Training in der Halle.

Informationen zum Waffenrecht

Wie verhalte ich mich richtig bei der Waffenaufbewahrungkontrolle?

Zunächst einmal die Rechtsgrundlage: der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition hat der zuständigen Waffenrechtsbehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Als Besitzer gilt hier nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen bei sich verwahrt. Dies sollte bestenfalls durch eine Bescheinigung des Ausleihers bestätigt sein.

Der zuständigen Waffenrechtsbehörde ist grundsätzlich nur vom Waffenbesitzer Zutritt und nur zu den Räumlichkeiten der Waffen- bzw. Munitionsaufbewahrung zu gewähren. Dabei muss der Behörde ermöglicht werden den Waffenbestand mit der WBK abzugleichen. Zu diesem Zweck wäre es nützlich die waffenrechtlichen Erlaubnisse (WBK, Munitionserwerbserlaubnis) sowie Zertifizierung bzw. Einstufung des Waffenschrankes griffbereit zu haben.

 

Läutet es dann an der Tür sollten folgende Regeln beachtet werden:

  1. Ruhe bewahren und immer höflich bleiben. Wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt hat nichts zu befürchten.
  2. Die Behördenmitarbeiter müssen sich durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen. Deren Daten sollten notiert werden.
  3. In der Regel kommen die Kontrolleure nicht alleine. Auch Sie als Waffenbesitzer haben das Recht vertrauenswürdige Zeugen hinzuzuziehen. Bitten Sie notfalls die Beamten etwas zu warten.
  4. Die Kontrollen dürfen nicht zu Unzeiten, wie Sonn- und Feiertage oder zur Nachtzeit erfolgen.
  5. Ist der Waffenbesitzer nicht zu Hause sollten die Beamten gebeten werden zu einem anderen Zeitpunkt wieder zu kommen. da nur er Zugriff auf die Waffen hat.
    Unberechtigte Personen dürfen keinen Zugang zu erlaubnispflichtigen Waffen bzw. Munition haben!
  6. Auch kann eine Nachschau zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt werden. Dies sollte man jedoch nur tun, wenn man gute Gründe, wie z.B. einen Arztbesuch oder auf dem Weg zur Arbeit ist, hat. Bei unbegründeter Weigerung muss jedoch mit einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerechnet werden.
  7. Kontrolliert werden darf nur der Aufbewahrungsort, in der Regel der Waffenschrank, von erlaubnispflichtigen Waffen. Luftdrucksportgeräte werden hierbei nicht erfasst. Wohnräume, Schränke, Schubladen etc. dürfen nicht durchsucht werden, hierfür wäre ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich.
    Eine normale Nachschau kann jedoch bei Vorliegen besonderer Umständen in eine Durchsuchung umschlagen, die dazu berechtigt auch weitere Räume der Wohnung zu betreten.
  8. Sollte es widererwarten zu Unstimmigkeiten bei der Überprüfung geben, ist es besser keine weiteren Angaben zu machen und anwaltlichen Rat hinzu zuziehen.
  9. Über die Kontrolle sollte auf jeden Fall ein schriftlicher Vermerk angefertigt und zu den Akten gelegt werden.

 

Eine Waffenaufbewahrungskontrolle findet in der Regel erst dann statt, wenn der Waffenbesitzer trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis über eine sichere Aufbewahrung seiner erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition liefert. Eine schriftliche Anfrage der Behörden sollte also niemals unbeantwortet bleiben, da man damit seine waffenrechtlichen Erlaubnisse aufs Spiel setzt.

Wer seine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ordnungsgemäß aufbewahrt braucht sich keine Sorgen zu machen. Dies zeigt sich auch in der Statistik. Die Mehrzahl der Kontrollen verlaufen ohne Probleme.

Wer noch Fragen zu diesem Thema hat kann sich gerne an unseren Oberschützenmeister Jürgen Langendörfer (osm@svweingarten.com)  wenden.

Weitere Hinweise finden Sie auch im Merkblatt des Deutschen Schützenbundes unter: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Richtlinien%20DSB/Hinweise_zur_Kontrolle_der_Aufbewahrung_2009.pdf 

Waffe geerbt – was nun?

Erst wenn der Fall eintritt, fragt man sich „was mache ich eigentlich mit geerbten erlaubnispflichtigen Waffen“? Hierzu gibt es ganz klare Vorschriften.

Will man die Waffe behalten, muss sie innerhalb eines Monats in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Besitzt der Erbe eine Waffenbesitzkarte erfolgt die Eintragung in der Regel problemlos durch das Landratsamt. Nun gilt es zu klären, ob der neue Besitzer auch ein Bedürfnis nachweisen kann. Kann er das nämlich nicht, muss die Waffe mit einem entsprechenden Blockiersystem gesichert werden. Die Blockierung der Schusswaffe muss dann durch die Waffenbehörde in der Waffenbesitzkarte vermerkt sein. Für blockierte Waffen gelten aber auch die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften (Waffenschrank der jeweiligen Sicherheitsstufen).

Besteht seitens des Erben kein Interesse an der Waffe, kann er diese an eine berechtigte Person oder Institution geldlich oder unentgeltlich überlassen. Die Übertragung der Waffe muss dem zuständigen Landratsamt gemeldet werden. Der Erwerber hat die Schusswaffe auf seiner Waffenbesitzkarte einzutragen.

Hat der Erbe keine Verwendung für die Waffe und möchte diese entsorgen, kann dies über die zuständige Waffenbehörde/ Landratsamt erfolgen. In diesem Fall wird die Waffe aus der Waffenbesitzkarte gestrichen und vernichtet.

Falls jemand Fragen zu diesem Thema hat, kann er sich gerne an den Oberschützenmeister Jürgen Langendörfer wenden. Er wird Sie beraten und ggf. bei den erforderlichen Formalitäten helfen.

Was versteht man unter Bedürfnisnachweis erlaubnispflichtiger Waffen?

Im Klartext heißt das, wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder besitzen möchte, muss glaubhaft die Notwendigkeit dafür nachweisen.

Für den aktiven Sportschützen ist das ganz einfach. Durch regelmäßiges Training und Teilnahmen an verschiedenen Wettbewerben kann er sein Bedürfnis mühelos nachweisen. Als Hilfe hierzu dient ihm das Führen eines persönlichen Schießbuches. Darin werden alle Trainings- und Wettkampfschießen eingetragen und vom jeweiligen Schießleiter bestätigt.

Aber auch passive Sportschützen müssen sich auf eine erneute Überprüfung des Bedürfnisnachweises durch die Behörden einstellen. Der Schützenverein Weingarten empfiehlt auch hier, regelmäßig am Training teilzunehmen und in einem Schießbuch zu dokumentieren. In der Regel wird dabei von den Behörden ein mindestens 18-maliges sportliches Schießen im Jahr, als Bedürfnisnachweis, akzeptiert.

Wer noch Fragen zu diesem Thema hat, kann sich gerne an den 2. Schützenmeister Jürgen Langendörfer wenden. Er wird Sie beraten und ggf. bei erforderlichen Formalitäten weiterhelfen.

Technische Richtlinie Blockiersysteme für Erbwaffen

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Informationen zum Verein

Nachdem allerorts Kleinkaliberschützenvereine ins Leben traten, befaßte man sich in Weingarten auch einen solchen zu gründen. Anregung dazu gaben Berichte bzw. Preisschießen benachbarter Vereine, besonders solche aus dem Badischen Hinterland. Im April 1924 schrieb deshalb Herr Hauptlehrer Bach an den Reichsverband  „ Das Kartell “  in Berlin-Hallensee. Bereitswilligst wurden uns Drucksachen und allgemeine Richtlinien übersandt, die als Grundlage für die Neubildung dienten.

 Der Vorsitzende des Landesverbandes Badens und des Gaues Mittelbaden unterstützten die Sache, so daß am 7. Mai 1924, nachdem der Besitzer des Steinbruchs (Schießstand), Herr August Hill, sowie der Jagdpächter des Jagdbezirks 1, Herr Adolf Raber von Blankenloch, die zur Abhaltung von Scharfschießen gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung in anerkennbarer Weise erteilt hatten, im Gasthaus zum Deutschen Kaiser hier eine Vorbesprechung stattfinden konnte.

Anwesend waren: Hauptlehrer Fr. Bach, Karl Weikum, Wilhelm Jung, Friedrich Maier, Franz Günther, Fr.Trautwein, Karl Mockler, Heinrich Balduf und Georg Maier.

Hptl. Bach gab den Anwesenden einen kurzen Bericht anhand von Zeitschriften  und dergleichen über Kleinkaliberschießen, sowie die zur Gründung eines Schützenvereins notwendigen Unterlagen bekannt, worauf man einstimmig beschloß die Gründung des Vereins in die Wege zu leiten. Die offizielle Gründung des Vereins sollte erst nach Eintreffen der bezirksamtlichen Genehmigung erfolgen. Gesuch an Bezirksamt mit prov. Statuten und Lageplan. Skizze über Schießstand wurde am 9. Mai 1924 nach dorten abgesandt; nachdem vom Bürgermeisteramt in entgegenkommenderweise unsere Sache nach Kräften befürwortet war.

Nach mehrmaliger Vorsprache Hptl. Bachs beim Bezirksamt traf im Juni 1924 die bezirksamtliche Genehmigung ein, die Grundlagen zur Gründung waren somit gegeben und nun wurden Vertreter aller Stände und Konfessionen zur Gründungsversammlung auf 13.Juni 1924 eingeladen. Hptl. Bach begrüßte die Erschienenen und gab in kurzen Worten Zweck und Ziele des Vereins bekannt. Nach kurzer gegenseitiger Aussprache wurde von den Unterzeichneten der Verein gegründet und von Hptl. Bach mit den Wünschen auf langes Bestehen, Blühen und Wachsen unter dem Namen Schützenverein (Kleinkaliber Club) Weingarten aus der Taufe gehoben.

 

Gründungsmitglieder:

1. Bach, Fritz 2. Trautwein, Friedrich
3. Maier, Fritz   4. Jung, Wilhelm
5. Schaufelberger, Karl 6. Zickwolf, Heinrich
7. Günther, Franz 8. Balduf Heinrich
9. Heppel, Fritz   10. Trautwein, Friedrich
11. Enderle, Wilhelm  12. Erkmann, Ludwig
13. Maier, Georg  14. Kreuzinger, Fr.
15. Zeh, Wilhelm 16. Reichert Wilhelm
17. Heid, August 18. Kramer, Eugen
19. Gretz, Wilhelm    

In seiner ersten Satzung legte die Vorstandschaft den Zweck des Vereins fest:

Hebung der Schießfertigkeit durch den Gebrauch der Kleinkaliberwaffe,
Erweckung eines gesundes Sportgeistes auch im Schießen, Erziehung zur Vorsicht mit dem Umgang von Waffen, Zusammenschluß von Angehörigen aller Kreise zur kameradschaftlichen Ausübung des Schießsportes, Unterstützung und Bestrebung ihn zu einem Volkssport zu machen.

Aufnahmefähig als aktives bzw. passives Mitglied war jeder unbescholtene Deutsche, der das 20. Lebensjahr vollendet hat, als Mitglied der Jugendabteilung im Alter von 17 – 20 Jahren. Die Jugendabteilung hatte weder Sitz noch eine Stimme bei Versammlungen; im übrigen galt für dieselbe die volle Vereinssatzung. Mit dem vollendeten 20. Jahre konnten die Mitglieder der Jugendabteilung auf Antrag als Vollmitglied überschrieben werden. Anträge und Aufnahme waren schriftlich beim Vorstand einzureichen unter Angabe durch wen er zum Beitritt zum Verein aufgefordert worden war. Über die Aufnahme entschied die nächste Mitgliederversammlung. Dieselbe war beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend waren. Waren 5 oder mehr Stimmen dagegen, dann galt das Gesuch als abgelehnt.

Die Aufnahmegebühr betrugt 3 Mark, der monatliche Beitrag belief sich auf 50 Pfg. und war vierteljährlich zu bezahlen. Hinzu kam noch der Beitrag an das Kartell ( für die damaligen Verhältnisse ein hoher Beitrag). Die Finanzierung der Waffen wurde durch Anteilsscheine  in Höhe von je 5 Mark möglich gemacht. Ein Mitglied konnte so viele Anteilsscheine erwerben wie ein Gewehr kostete und somit in den Besitz einer Waffe kommen. Weiterhin war für den Kauf oder die Benutzung einer Waffe ein Waffenpaß Vorschrift.

Als offizielles Vereinslokal hatte man das Gasthaus zum Löwen bestimmt.

Die Aufnahme des August Hill, Bauunternehmer, wurde vom 1. Vorstand eingebracht. August Hill wurde für die gütige Überlassung des Steinbruchs als sogenanntes außerordentliches Mitglied, d.h. ohne Aufnahmegesuch, -gebühr und ohne Beitragszwang, aufgenommen.

Strenge Festlegung für die aktiven Schützen

Es wurde ein monatliches Pflichtschießen eingeführt. Jedes Mitglied mußte mindestens zweimal im Monat zu den festgesetzten Übungstagen erscheinen, ansonsten wurde für das nächste Vierteljahr ein zusätzlicher Beitrag fällig. Wer an zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Pflichtübungen nicht erfüllte, schloß sich dadurch selbst aus dem Verein aus. Entschuldigungen wurden nur aus triftigen Gründen anerkannt und es entschiede hierüber endgültig der Schießausschuß.

Neuorientierung

Der Ausschuß beschloß den Austritt aus dem Kartell für Jäger und Sportschießen und den Beitritt zum Bad. Landesverband für Sportbehörde. Maßgebend waren allein die Richtlinien des Landesverbandes vom Verband Bad. Kleinkaliber Vereine.

Am 10. Juni 1925 wurde die Aufnahmeurkunde von sämtlichen anwesenden Mitgliedern unterschrieben.

Mitgliederentwicklung

Der Verein zählte bei seiner Gründung 19 Mitglieder und Mitte der zwanziger Jahre bereits 59 Mitglieder.

Die jüngeren Mitglieder wurden von den besser verdienenden älteren Mitgliedern in der damals wirtschaftlich schlechteren Zeit unterstützt.

Schießplatzfrage:

Der bisherige Schießstand (Steinbruch des Aug. Hill ) wurde uns entzogen und daraufhin bemühte sich der Verein um das Grundstück am Kirchbergweg. Dieser neue Schießplatz ( ein Teil des heutigen Geländes des Schützenvereins) wurde zuerst von Heinrich Geggus für 40 RM jährlich gepachtet. 1932, nach Ablauf des Pachtvertrages, verkaufte der Bahnarbeiter Karl Friedrich Schaufelberger das Grundstück an Ludwig Weis und Gustl Koch. Der Ankauf wurde vom Apotheker Mülberger finanziert.

Besondere Beitragsfestlegungen

Mitglieder, die zeitweilig auswärts tätig waren, sollten während dieser Zeit vom Beitrag befreit werden. Sie wurden in der Mitgliedsliste als „auf Reisen“ geführt. Je nach finanziellem Erfolg des Preisschießens, soll eine Herabsetzung des Beitrages u. evtl. eine Beitragsabstufung zwischen „ Aktiv und Passiv“ eintreten.

Schützenverein unterstützt andere Vereine

Für 5,- Mark wurde ein Baustein des KKS Karlsruhe erworben.

An KKS Meßkirch gingen 5,- Mark zur Unterstützung ab.

Bei einer Gauversammlung am 15. November 1925 bat der Vorstand des KKS Berghausen um Beteiligung an einem volkstümlichen Luftgewehrschießen. Zu dieser Veranstaltung stellte unser Verein 2 Luftgewehre leihweise zur Verfügung.

Da keiner unserer Mitglieder den KKS Verein Berghausen besucht hatte, wurde beschlossen 10,00 Mark an den KKS Berghausen als Freund­schaftsgeschenk zu senden. Auch sollte diesem Verein die Leihgebühr für die Luftgewehre erlassen werden.

Der Verein trat mit einem jährlichen Beitrag von  5,- Mark als Mitglied dem Verschönerungsverein Weingarten bei.

Der Schützenverein war als solcher der hiesigen neu gegründeten  Sanitätskolonne, wie fast alle Sportvereine, beigetreten.

Die Mitglieder Otto Doll und Karl Enderle erhielten vom Kartell für Deutsches Sportschießen Berlin-Hallensee die kleine Schützennadel verehrt.

Dies waren die ersten Mitglieder des Vereins, die zum Erlangen der Schützennadel die erforderlichen 110 Ringe geschossen hatten.

Im Mai 1925 beteiligte sich der Verein an dem Kreisschießen in Rastatt und belegte den 5. Platz.

Teilnahme am Peter und Paul Schießen am 28. Juni 1925

Die beste Weingartener Mannschaft erzielte den 3. Platz mit 24 Treffern (höchste Trefferzahl des Tages waren 26). Die teilnehmenden Schützen an diesem Tag waren Otto Doll, Georg Maier, Karl Schwaiger, August Balduf, Fritz Bach und Gustl Koch.

Vereins-Eröffnungsschießen am 5.Juli 1925

Die einzelnen Konkurrenzen waren

  1. Serienschießen
    Die Einsätze betrugen 50 Pf.
  2. Schnellfeuerschießen 30 Pf.
  3. Ehrenscheiben 30 Pf.
  4. Unterhaltungsschießen 10 Pf.

Der beste Schütze des Tages erhielt den Titel „ Schützenkönig“, der zweitbeste „Schützenmeister“. Für die Hissung der Fahne sollte Sorge getragen werden.

Resultate Kl. C  1. Preis        Bach Fritz                      120 Rg.

Kl. B     1. Preis                 Enderle Karl                    89 Rg.

Kl. A     1. Preis                 Mülberger Hermann          58 Rg.

Schnellfeuerschießen

1. Preis        Maier Fritz                  38 Rg

Der Verein beteiligte sich im Jahre 1925 an den Preisschießen in Bretten, Gondelsheim, Bauerbach, Neibsheim, Rastatt, Offenburg (Landesschießen) u. Karlsruhe.

Im September 1926 wurde beim Gaumeisterschaftsschießen in der Klasse C der Gaumeister erlangt mit den Schützen Balduf, Doll, Meier-Heidt, Bach und Georg Maier.

Mit den Nachbarschützenvereinen Bauerbach, Gondelsheim, Neibsheim, Gochsheim, Bretten und Forst wurden Vergleichskämpfe ausgetragen.

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